Amtliche Leitsätze:
1. Zur Berücksichtigung von Fahrtkosten bei der Bereinigung des Ehegatteneinkommens in einer Doppelverdienerehe.
2. Bei der Bemessung des Wohnvorteils einer selbstgenutzten Immobilie sind zur Ermittlung des nachehelichen Unterhalts die Kreditzinsen grundsätzlich abzugsfähig, während die Tilgung, soweit sie einseitige Vermögensbildung darstellt, unberücksichtigt bleibt, es sei denn, sie ist als zusätzliche Altersvorsorge anzuerkennen (vgl. BGH, FamRZ 2008, 963).
3. Bei einer dreistufigen Berechnung von Vorsorgeunterhaltsansprüchen haben zur Ermittlung des vorläufigen Elementarunterhalts diejenigen Einkommensbestandteile des Unterhaltsgläubigers, die keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit gleichstehen, sondern ihrer Art nach selbst schon als Altersvorsorge geeignet sind, wie etwa der Wohnvorteil, als Anknüpfung für eine Altersvorsorge außer Betracht zu bleiben; sie sind deshalb auf der ersten Berechnungsstufe noch nicht bei der Bedarfsermittlung, sondern erst bei der Bedarfsdeckung zu berücksichtigen und erst in der dritten Berechnungsstufe auch zur Bedarfsermittlung heranzuziehen (vgl. BGH NJW 2000, 284; Senat, NZFam 2016, 983 Rn. 117- 119 m.w.N.).
OLG Brandenburg (4. Senat für Familiensachen), Beschluss vom 5.10.2018 – 13 UF 59/18