Amtliche Leitsätze:
1. Gegen den vom Vormund in Absprache mit dem Jugendamt (§ 1837 BGB) veranlassten Wechsel des Kindes zu einer anderen Pflegefamilie fehlt einem nicht mehr sorgeberechtigten Elternteil die Beschwerdebefugnis (vgl. Keidel, FamFG, § 59 Rn. 70, m.w.N.). Ein bloßes berechtigtes Interesse an der Änderung oder Beseitigung der letztlich zur Überprüfung gestellten Aufsichtsentscheidung des Amtsgerichts über die Amtsführung des Vormundes genügt insoweit nicht.
2. Ebenso wenig kann der Vater seine Beschwerdeberechtigung allein aus dem Elternrecht gemäß Art. 6 Abs. 2 GG herleiten. Insoweit unterscheidet sich in Kindschaftssachen die Rechtslage nach § 59 Abs. 1 FamFG nicht von der früheren nach § 20 Abs. 1 FGG (vgl. BGH, FamRZ 2016, 1146 Rn. 8 m.w.N.).
OLG Brandenburg (4. Senat für Familiensachen), Beschluss vom 14.6.2018 – 13 UF 191/17