Amtliche Leitsätze:
1. Wird ein Elternteil krankheitsbedingt in einem Pflegeheim untergebracht, so sind die von einem Kind im Rahmen des Elternunterhalts geleisteten Zahlungen sowie die an das Landratsamt aufgrund der Haftung für vom Landkreis geleistete Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII geleistete Zahlungen dem Grunde nach im Rahmen des § 33 Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.
2. Die Regelung des § 33 EStG ist nicht verfassungswidrig, soweit danach Zahlungen im Rahmen des Elternunterhalts, die für die krankheitsbedingte Pflege des Elternteils geleistet werden, nicht in voller Höhe zum Abzug zugelassen werden. Insbesondere führt der nach § 33 Abs. 3 EStG vorgenommene Abzug weder zu einer Besteuerung des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums noch zu einer Ungleichbehandlung von Eltern- und Kindesunterhalt. Vielmehr trägt die Regelung über den Ansatz einer zumutbaren Belastung in Abs. 3 der Vorschrift dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Rechnung.
3. Auch die Anknüpfung der Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der zumutbaren Belastung an den Gesamtbetrag der Einkünfte in § 33 Abs. 3 EStG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Anschluss an BFH, Urteil v. 19. 1. 2017 – VI R 75/14). Bei zusammenveranlagten Ehegatten besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch darauf, dass bei einem Elternunterhalt leistenden Ehegatten für die Ermittlung der zumutbaren Belastung nur die eigenen Einkünfte dieses Ehegatten berücksichtigt werden.
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.3.2018 – 11 K 3653/15