Amtliche Leitsätze:
1. Über die Übertragung von Kinder- und Betreuungsfreibeträgen nach § 32 Abs. 6 Sätze 6 und 8 EStG wird nicht durch gesonderten Verwaltungsakt, sondern im Rahmen der Veranlagung des die Übertragung beantragenden Steuerpflichtigen entschieden.
2. Ob ein Elternteil seiner Unterhaltspflicht im Wesentlichen nachkommt, richtet sich nicht nach dem gesamten Unterhaltsbedarf des Kindes, sondern nach der individuellen Unterhaltspflicht des betreffenden Elternteils. Lebt das Kind mit seinen nicht verheirateten Eltern, die beide berufstätig sind, in einem gemeinsamen Haushalt, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Eltern das Kind gemeinsam betreuen und anteilig entsprechend ihren Einkommensverhältnissen zum Barunterhalt des Kindes beitragen und ihre jeweilige Unterhaltspflicht damit erfüllen.
FG Hamburg, Urteil vom 16.10.2018 – 3 K 58/18