Amtliche Leitsätze:
1. Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung eines Anspruches auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ist der Zeitraum zwischen dem Ersten des Monats der Antragstellung, sofern nicht ein ausdrücklicher Antrag nach § 4 Hs. 1 UVG vorliegt, und dem Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, i.d.R. dem Erlass des Widerspruchsbescheides (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 21.11.1991 – 5 C 13.87).
2. Soweit das BVerwG mit Urteil vom 16.5.2013 – 5 C 28.12 – die analoge Anwendung des § 1 Abs. 3 UVG für den Fall einer durch heterologe Insemination mittels einer anonymen Samenspende herbeigeführten Schwangerschaft bejaht hat, ist diese Rechtsprechung auf die Konstellation eines ungeschützten Geschlechtsverkehrs mit einem unbekannten Mann mit der Folge der Geburt eines Kindes nicht anwendbar.
3. Eine Weigerung der Kindesmutter i.S.v. § 1 Abs. 3, 2. Alt. UVG, bei der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken, liegt auch dann vor, wenn eine Kindesmutter den angeblichen Verlauf der Zeugung des Kindes detailarm und pauschal schildert sowie widersprüchliche Angaben macht, so dass ihre Aussage, zum Kindesvater keine weiteren Angaben machen zu können, unglaubhaft ist (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 9.6.2017 – 12 A 1945/16).
VGH Mannheim (12. Senat), Urteil vom 17.10.2018 – 12 S 773/18