Amtlicher Leitsatz:
Von einem Rechtsanwalt, dem es trotz zahlreicher Anwählversuche nicht gelingt, einen fristgebundenen Schriftsatz am letzten Tag der Frist per Telefax an eine vom Beschwerdegericht genannte Telefaxnummer zu übermitteln, kann verlangt werden, dass er über den Internetauftritt des Beschwerdegerichts eine etwa vorhandene weitere Telefaxnummer des Gerichts ermittelt und seinen Schriftsatz an diese Telefaxnummer übermittelt.
OLG Bremen (4. Zivilsenat), Beschluss vom 5.11.2018 – 4 UF 85/18