Geschwisterliche Stammberechtigung für Familienasyl durch Aufenthalt des vermittelnden Kindes in Deutschland

Amtliche Leitsätze:

1. Die elterliche Lebensgemeinschaft mit dem stammberechtigten minderjährigen ledigen Kind muss nicht bereits im Verfolgerstaat bestanden haben. Auch ein in Deutschland geborenes minderjähriges lediges Kind kann seinen Eltern Familienasyl vermitteln, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft der Eltern bereits im Verfolgerstaat bestanden hat.

2. Entsprechendes gilt für die Anwendung des § 26 Abs. 3 Satz 2 AsylG in Bezug auf die minderjährigen ledigen Geschwister des Stammberechtigten (Anschluss an VG Sigmaringen, Urt. v. 19.5.2017 – A 3 K 3301/16).

VG Freiburg, Urteil vom 9.10.2018 – A 1 K 3294/17