Forderungsinhaber eines Guthabens aus einem auf den Namen des Kindes angelegten Sparbuchs

Amtlicher Leitsatz:

Zu Schadensersatzansprüchen und der Forderungsberechtigung aus Sparbüchern, wenn – später getrennt lebende – Eltern unter Verwendung des Namens eines Kindes ein Sparbuch anlegen, das sie weiterhin in ihrem Besitz behalten.

OLG Frankfurt a. M. (2. Familiensenat), Beschluss vom 29.8.2018 – 2 UF 66/18