Anerkennung einer im Ausland ausgesprochenen Adoption

Amtliche Leitsätze:

1. Eine im Ausland unter Nichtbeachtung der Bestimmungen des HAÜ ausgesprochene Adoption kann gemäß den nationalen Anerkennungsregeln der §§ 108, 109 FamFG anzuerkennen sein.

2. Nach dem anerkennungsrechtlichen ordre public-Vorbehalt des § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG ist eine ausländische Entscheidung nicht anzuerkennen, wenn das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts im konkreten Fall zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach deutscher Vorstellung untragbar erscheint. Im Interesse der Wahrung des internationalen Entscheidungseinklangs und der Vermeidung hinkender Rechtsverhältnisse ist § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG eng auszulegen.

3. Wenn das der anzuerkennenden Adoptionsentscheidung zugrunde liegende ausländische Recht ausdrücklich eine Kindeswohlprüfung vorsieht, ist vorbehaltlich gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass das ausländische Gericht das Kindeswohl geprüft hat.

OLG Düsseldorf (1. Senat für Familiensachen), Beschluss vom 28.9.2018 – II-1 UF 18/18