Hinweis auf Stellung als Pflichtteilsberechtigter begründet alleine noch kein Grundbucheinsichtsrecht

Amtlicher Leitsatz:

Zur Darlegung eines berechtigten Interesses an der Grundbucheinsicht durch einen Pflichtteilsberechtigten, wenn seit Erbfall und Kenntnis vom Pflichtteilsrecht 28 Jahre verstrichen sind und als Einsichtsinteresse anfänglich geltend gemacht wird, sich mit Blick auf eine künftige Erben- oder Pflichtteilsstellung nach dem inzwischen in zweiter Ehe verheirateten Elternteil Kenntnis über die Eigentumsverhältnisse am Grundstück verschaffen zu wollen.

OLG München (34. Zivilsenat), Beschluss vom 10.10.2018 – 34 Wx 293/18