Amtliche Leitsätze:
1. Das Gericht hat bei der Bestellung eines Umgangspflegers den Umgang selbst konkret und vollständig zu regeln.
2. Diesen Anforderungen wird das Gericht jedoch gerecht, wenn es selbst über Zeit, Dauer, Häufigkeit und Art des Umgangs sowie den Umfang der Einbindung des Umgangspflegers und die Dauer der Umgangspflegschaft entscheidet. Unschädlich ist es dann, wenn die gerichtliche Entscheidung zusätzlich Zielvorgaben enthält sowie dem Umgangspfleger die Entscheidung über Übernachtungen und dazu überlässt, ab wann er die Übergabe des Kindes nicht mehr begleitet. Denn hierbei handelt es sich um den Geboten i.S.v. § 1666 Abs. 3 BGB vergleichbare, gemäß § 1684 Abs. 3 Satz 2 BGB auch im Umgangsrecht grundsätzlich vorgesehene Regelungen. Halten sich die betroffenen Eltern nicht daran, kommt somit (regelmäßig) nicht deren zwangsweise Durchsetzung in Betracht; vielmehr sind dann in einem weiteren Schritt tiefgreifendere gerichtliche Maßnahmen zu prüfen. Aus diesem Grund sind an solche Gebote auch geringere Bestimmtheitsanforderungen zu stellen (Fortführung von: Senat, FamRZ 2017, 453; gegen: OLG Frankfurt a. M.,FamRZ 2010, 821).
3. Das Recht des Umgangspfleger, die Herausgabe des Kindes für die Dauer des Umgangs zu verlangen und für diesen Zeitraum dessen Aufenthalt zu bestimmen, umfasst auch die Entscheidungsbefugnis über eine krankheitsbedingte Verschiebung des Umgangs und erforderliche Nachholtermine. Um dieses Recht zum Wohle des Kindes wahrnehmen zu können, benötigt der Umgangspfleger von dem Obhutselternteil ausreichend fundierte Angaben zum Gesundheitszustand des Kindes.
OLG Koblenz (13. Senat), Beschluss vom 15.8.2018 – 13 UF 110/18