Amtliche Leitsätze:
1. Die zum 1.1.2018 erfolgte Anhebung der Grenzen der Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle stellt jedenfalls bei aufgrund einer Verständigung erfolgter Kindesunterhaltstitulierung eine Änderung der Geschäftsgrundlage dar, die den Kindesunterhaltsverpflichteten im Zweifel einen Anspruch auf Titelanpassung durch entsprechende Herabstufung des titulierten Prozentsatzes des Mindestkindesunterhalts gibt.
2. Möchte der Unterhaltsberechtigte einem solchen Anpassungsverlangen mit der Begründung entgegen treten, dass das aktuelle unterhaltsrechtliche bereinigte Einkommen des Unterhaltsverpflichteten auch nach den zum 1.1.2018 geltenden Einkommensgrenzen der Düsseldorfer Tabelle einen Kindesunterhalt gemäß des bisher titulierten Prozentsatzes des Mindestkindesunterhalts rechtfertigt, hat dieser dies und damit notfalls auch die Berechnungsgrundlagen des bestehenden Titels darzutun.
3. Lässt sich die Berechnung des in einem Vergleich bzw. aufgrund einer Verständigung titulierten Unterhalts unter Zugrundelegung der verschiedenen Faktoren nicht (mehr) nachvollziehen, ist bei einem feststehenden Wegfall oder einer feststehenden Änderung der Geschäftsgrundlage der geschuldete Unterhalt nach den gesetzlichen Vorschriften neu und frei von jedweden Bindungen an den Vergleich (die Verständigung) wie bei einer Erstfestsetzung zu berechnen (Anschluss an: BGH FamRZ 2001, 1140 und FamRZ 2010, 192).
OLG Koblenz, Urteil vom 5.9.2018 – 13 U 308/18