Amtlicher Leitsatz:
Bei bestehender Betreuung können ärztliche Zwangsmaßnahmen (hier Zwangsernährung) nur auf der Grundlage von § 1906a BGB genehmigt/angeordnet werden. Hat das Amtsgericht – trotz bestehender Betreuung – eine zwangsweise Ernährung nach § 20 PsychKHG angeordnet, ist es dem Beschwerdegericht untersagt, die Berechtigung der Maßnahme anhand von § 1906a BGB zu prüfen. Es handelt sich dabei um unterschiedliche Verfahren, und ein Wechsel vom einen Verfahren in das andere ist dem Beschwerdegericht nicht gestattet. Liegen die Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 20 PsychKHG – hier mangels geschlossener Unterbringung des Betroffenen – nicht vor, ist die auf § 20 PsychKHG gestützte Maßnahme aufzuheben (Rechtsbeschwerde ist zugelassen).
LG Kassel, Beschluss vom 9.8.2018 – 3 T 400/18