Amtliche Leitsätze:
1. Die kompensationslose ehevertragliche Beschränkung des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt auf das Existenzminimum führt bei nicht auszuschließendem Kinderwunsch zur Unwirksamkeit der entsprechenden Regelung, wenn bereits bei Vertragsschluss absehbar war, dass berufliche Einschränkungen aufgrund der Kinderbetreuung nur einen Ehegatten treffen würden.
2. Diese Unwirksamkeit erfasst bei vereinbarter salvatorischer Klausel nicht den gesamten Vertrag.
3. Ein in der Gesamtschau für einen Ehegatten allein nachteiliger Ehevertrag ist nur dann insgesamt unwirksam, wenn er Ergebnis einer ungleichen Verhandlungsposition ist (vgl. BGH, FamRZ 2013, 195 ff., FamRZ 2017, 884 ff.).
OLG Celle (17. Zivilsenat), Beschluss vom 13.9.2018 – 17 UF 28/18