Amtlicher Leitsatz:
Anders als bei der Minderjährigenadoption, bei der es der Einwilligung des Anzunehmenden bedarf (§1746 BGB), bestimmt § 1768 BGB, dass die Annahme eines Volljährigen auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden ausgesprochen wird. Demgemäß ist bei der Adoption eines Erwachsenen auch für die Voranstellung des bisherigen Familiennamens nach § 1757 Abs. 4 BGB ein Antrag sowohl des Annehmenden als auch des Anzunehmenden erforderlich. Sind diese gestellt worden, ist gemäß § 59 Abs. 2 BGB der Anzunehmende (nunmehr: der Angenommene) auch beschwerdeberechtigt.
OLG Bamberg (2. Senat für Familiensachen), Beschluss vom 28.3.2018 – 2 UF 17/18