Amtlicher Leitsatz:
Ist die Personensorge zwischen den Eltern so aufgeteilt, dass jedem Elternteil die Personensorge für einen bestimmten Bereich allein obliegt, ist jeder Elternteil allein personensorgeberechtigt im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII. In einem solchen Fall ist keiner der Elternteile „der personensorgeberechtigte Elternteil“ im Sinne des § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII, weil diese Vorschrift voraussetzt, dass nur ein Elternteil personensorgeberechtigt ist.
BVerwG (5. Senat), Urteil vom 30.5.2018 – 5 C 2.17