Nutzungsentschädigung für Familienfahrzeug bei Getrenntleben

Amtliche Leitsätze:
1. Bei dem einzigen einer Familie zur Verfügung stehenden und auch gemeinschaftlich genutzten Kraftfahrzeug handelt es sich regelmäßig um einen Haushaltsgegenstand iSd § 1361 a BGB (Anschluss an OLG Frankfurt, NJW 2015, 2043).
2. Vor Trennung der Eheleute wird ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung für einen Haushaltsgegenstand ungeachtet der konkreten Eigentumsverhältnisse regelmäßig vom wechselseitigen Recht der Eheleute auf kostenfreie Nutzung überlagert. Nach Trennung setzt ein Entschädigungsanspruch aus § 1361 a 3 S. 2 BGB eine vorhergehende Geltendmachung eines Anspruchs auf gerichtliche Zuweisung und eine vorhergehende Zahlungsaufforderung voraus (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2016, 1087).
OLG Frankfurt a. M. (4. Senat für Familiensachen), Beschluss vom 6. 7.2018 – 4 WF 73/18