Objektive Auslegung des Begriffs „Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung“

Amtliche Leitsätze:
1. Der Begriff „Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung“ ist objektiv auszulegen und demnach jedenfalls dann erfüllt, wenn die Prüfung für einen nach dem Berufsausbildungsgesetz anerkannten Ausbildungsberuf abgelegt worden ist.
2. Die Ausbildung zur Bankkauffrau und ein nachfolgendes Fortbildungsstudium („Fachwirt BankColleg“ und „Bankbetriebswirt BankColleg“) stellen keine einheitliche erstmalige Berufsausbildung dar.
3. § 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG 2009 n.F. sind (noch) verfassungsgemäß.
FG Münster (9. Senat), Urteil vom 11.4.2018 – 9 K 2210/17 Kg