Amtliche Leitsätze:
1. In Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG bemisst sich der Verfahrenswert gem. § 50 Abs. 1 FamGKG mit 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten je auszugleichendem Anrecht.
2. Als auszugleichende Anrechte sind alle Anrechte zu verstehen, die dem Grunde nach einer Teilung unterliegen, mithin auch solche, bei denen die Teilung etwa infolge einer Anwendung der §§ 6, 18 oder § 17 VersAusglG unterbleibt.
3. Andere Anrechte erhöhen den Streitwert nach § 50 Abs. 1 FamGKG nicht.
4. Verursacht die Klärung eines Anrechts im Sinne der Ziff. 4 einen besonderen Aufwand, kann das Familiengericht dem durch eine Erhöhung des Verfahrenswertes gem. § 50 Abs. 3 FamGKG Rechnung tragen. Das ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn die Klärung letztlich nur vorsorglich erfolgt, weil bereits bekannt ist, dass beim benannten Versorgungsträger nur außerehezeitliche Anrechte bestehen dürften.
OLG Frankfurt a. M. (2. Senat), Beschluss vom 1.8.2018 – 2 WF 196/18