Amtliche Leitsätze:
- Der Begriff der „Angelegenheit“ ist für den Bereich einer außergerichtlichen Beratung hinsichtlich der Folgen von Trennung oder Scheidung gebührenrechtlich dahin zu bestimmen, dass grundsätzlich von vier typisierten Komplexen ausgehen ist; jeder kann für sich eine „Angelegenheit“ darstellen. Es sind dies
- die Scheidung als solche,
- das persönliche Verhältnis zu den Kindern (Personensorge, Umgangsrecht),
- Fragen im Zusammenhang mit der Ehewohnung und dem Hausrat sowie
- die finanziellen Auswirkungen von Trennung und Scheidung (Unterhaltsansprüche, Güterrecht und Vermögensauseinandersetzung).
- Erfolgte Beratungstätigkeiten sind diesen vier Bereichen zuzuordnen, so dass maximal vier Angelegenheiten vorliegen können.
OLG Düsseldorf (10. Zivilsenat), Beschluss vom 1.2.2018 – I-10 W 24/18