Zustellung des Beschlusses über die Anordnung des Einwilligungsvorbehaltes bei entgegenstehendem Willen

Amtliche Leitsätze:

  1. Entscheidet das Landgericht in einem einheitlichen Beschluss über Beschwerden gegen die Ablehnung eines beantragten Betreuerwechsels und gegen die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts, ist die Rechtsbeschwerde ohne Zulassung nur hinsichtlich des Einwilligungsvorbehalts statthaft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8.6.2016 – XII ZB 501/15; Abgrenzung zu Senatsbeschlüssen vom 15.9.2010 – XII ZB 166/10 und vom 25.3.2015 – XII ZB 621/14).
  2. Erklärt der Betroffene, dass er die gesamte Betreuung nicht wünscht, so widerspricht auch die isolierte Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts seinem erklärten Willen. Der Beschluss über die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts ist in dem Fall zuzustellen (§41 Abs. 1 Satz 2 FamFG), um die Beschwerdefrist in Lauf zu setzen (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 10.7.2013 – XII ZB 411/12).

BGH (XII. Zivilsenat), Beschluss vom 20.6.2018 – XII ZB 39/18