Amtlicher Leitsatz:
Eine Betreuerin, die zugleich Rechtsanwältin ist, kann gem. § 1835 Abs. 3 BGB für die Einlegung eines Widerspruchs nur dann ein Anwaltshonorar verlangen, wenn auch für einen voll geschäftsfähigen Widersprechenden die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich gewesen wäre (Anschluss an: OVG Hamburg, Beschluss vom 18.5.1998 – 5 So 25/98).
OVG Berlin-Brandenburg (6. Senat), Beschluss vom 28.5.2018 – OVG 6 M 29.18