Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung

Amtliche Leitsätze:

  1. Unterhaltsleistungen können nur insoweit nach § 33a Abs. 1 EStG zum Abzug zugelassen werden, als die Aufwendungen dazu bestimmt und geeignet sind, dem laufenden Lebensbedarf des Unterhaltsempfängers im Veranlagungszeitraum der Unterhaltszahlung zu dienen (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).
  2. Liegen die Voraussetzung des § 33a Abs. 1 EStG nur für einige Monate des Jahres der Unterhaltszahlung vor, muss der Unterhaltshöchstbetrag des § 33a Abs. 1 EStG gem. § 33a Abs. 3 Satz 1 EStG entsprechend aufgeteilt werden.

BFH (VI. Senat), Urteil vom 25.4.2018 – VI R 35/16