Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nur bei Personensorge für den Minderjährigen

Amtliche Leitsätze:

  1. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG setzt voraus, dass dem antragstellenden Elternteil die Personensorge für den Minderjährigen tatsächlich zusteht (Fortführung von VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.5.1993 – 11S71493 11 S 714/93).
  2. Dass § 10 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Satz 3 Halbs. 1 AufenthG die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an einen Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist, vor dessen Ausreise jenseits des Kapitels 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes nur bei Vorliegen eines strikten Rechtsanspruchs zulässt, führt – auch im Lichte der Schutzwirkungen von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK – zu keinem anderen Ergebnis.
  3. Zur effektiven Wahrung der Rechte aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK kann es in einem solchen Fall in Betracht kommen, dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil vorübergehend eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG zu erteilen.
  4. Zur Glaubhaftmachung des Duldungsanspruchs bei Berufung auf das Bestehen einer familiären Gemeinschaft.

VGH Mannheim (11. Senat), Beschluss vom 5.7.2018 – 11 S 1224/18