Anpassung von Eheverträgen unter dem Gesichtspunkt der Rechtsmissbrauchskontrolle

Amtliche Leitsätze:

1. Mit der Anpassung von Eheverträgen unter dem Gesichtspunkt der Rechtsmissbrauchskontrolle (§ 242 BGB) sollen ehebedingte Nachteile ausgeglichen werden; sind solche Nachteile nicht vorhanden oder bereits vollständig kompensiert, dient die richterliche Ausübungskontrolle nicht dazu, dem durch den Ehevertrag belasteten Ehegatten zusätzlich entgangene ehebedingte Vorteile zu gewähren und ihn dadurch besser zu stellen, als hätte es die Ehe und die mit der ehelichen Rollenverteilung einhergehenden Dispositionen über Art und Umfang seiner Erwerbstätigkeit nicht gegeben (Fortführung von Senatsbeschlüssen vom 8.10.2014 – XII ZB 318/11 und vom 27.2.2013 – XII ZB 90/11).

2. Zur Anwendung von § 1381 Abs. 1 BGB bei Unterhaltsüberzahlungen.

BGH (XII. Zivilsenat), Beschluss vom 20.6.2018 – XII ZB 84/17