Voraussetzungen für Anwaltshonorar der Betreuerin

Amtlicher Leitsatz:

Eine Betreuerin, die zugleich Rechtsanwältin ist, kann gemäß § 1835 Abs. 3 BGB für die Einlegung eines Widerspruchs nur dann ein Anwaltshonorar verlangen, wenn auch für einen voll geschäftsfähigen Widersprechenden die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich gewesen wäre (Anschluss an: OVG Hamburg, Beschluss vom 18.5.1998 – 5 So 25/98).

BGH, Beschluss vom 25.4.2018 – XII ZB 155/17