Amtlicher Leitsatz:
Bei freiwillig in der GKV Versicherten unterliegt eine Unterhaltsabfindung der Beitragspflicht, weil es sich dabei um eine Einnahme iSd § 240 SGB V handelt, die zum Lebensunterhalt verbraucht wird oder verbraucht werden kann. Die Unterhaltsabfindung ist als einmalige Einnahme zu werten, die vom Zeitpunkt ihres Zuflusses dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem Zwölftel des Betrags für 12 Monate zuzuordnen ist. (Abweichung von LSG Niedersachsen-Bremen v. 29.1.2015)
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.3.2018 – L 11 KR 4536/17