Auswahl des Betreuers nach Wunsch des Betroffenen

Amtlicher Leitsatz:

Ein Betreuervorschlag nach § 1897 Abs. 4 S. 1 BGB erfordert weder die Geschäftsfähigkeit noch die natürliche Einsichtsfähigkeit des Betroffenen. Vielmehr genügt, dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden. Auch die Motivation des Betroffenen ist für die Frage, ob ein betreuungsrechtlich beachtlicher Vorschlag vorliegt, ohne Bedeutung. Etwaigen Missbräuchen und Gefahren wird hinreichend durch die begrenzte, letztlich auf das Wohl des Betroffenen abstellende Bindungswirkung eines solchen Vorschlags begegnet (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 – XII ZB 57/17, FamRZ 2017, 1612).

BGH, Beschluss vom 28.03.2018 – XII ZB 558/17