Keine Erweiterung des Verfahrensgegenstandes im Sorgerechtstermin

Amtlicher Leitsatz:

Umgang wird nicht allein dadurch Verfahrensgegenstand, dass im Sorgerechtstermin Umgangsaspekte mitverhandelt und ggf. Gegenstand eines Mehrvergleichs werden. Damit kommt eine – auch konkludente – Bestellung des Sorgerechtsbeistandes zum Umgangsbeistand nicht in Betracht.

AG Stralsund, Beschluss vom 23.03.2018 – 45 F 31/18