Kein Beschwerderecht im Verfahren über die Änderung eines Vornamens
Amtlicher Leitsatz:
Der zuständigen Verwaltungsbehörde steht hinsichtlich der familiengerichtlichen Anhörung eines Antragstellers im Verfahren über die Änderung eines Vornamens nach §§ 11, 2 NamÄndG kein Beschwerderecht nach § 59 FamFG zu (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 8.10.2014 – XII ZB 406/13, FamRZ 2015, 42).
BGH, Beschluss vom 21.03.2018 – XII ZB 458/17