Schmälerung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen durch Bezug einer Teilrente
Amtlicher Leitsatz:
Der Unterhaltspflichtige kann sich gegenüber der unterhaltsberechtigten Person nicht darauf berufen, dass seine Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei, wenn er aufgrund entsprechender Erklärung eine Altersrente gem. § 42 Abs. 1 SGB VI nur als Teilrente bezieht, ohne dass hierfür unterhaltsrechtlich erhebliche Umstände angeführt werden können. Aus dem aus § 1353 Abs. 1 BGB folgenden Rücksichtnahmegebot kann ein unterhaltsberechtigter (geschiedener) Ehegatte die Abgabe einer Willenserklärung gegenüber dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auf Auszahlung einer Vollrente verlangen, die mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung nach § 894 ZPO als abgegeben gilt.
OLG Celle, Beschluss vom 07.02.2018 – 21 WF 219/17