1. Auch in Verfahren betreffend das Umgangsrecht eines sozialen Vaters nach § 1685 II BGB sind das Kind und der rechtliche Vater persönlich anzuhören. Von der Anhörung des Kindes kann auch dann nicht abgesehen, wenn der Verfahrensbeistand empfiehlt, im Interesse des Kindes auf diese zu verzichten, um dessen Loyalitätskonflikt nicht noch weiter zu verstärken und den Bindungsabbruch zu verfestigen.
2. Dauer und Frequenz des Umgangs haben sich bei Umgangsrechten nach § 1685 BGB im Regelfall nicht an die zum Elternumgang nach § 1684 BGB entwickelten Grundsätze zu orientieren.
3. Eine Umgangspflegschaft kann beim Umgangsrecht nach § 1685 BGB nur bei Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung angeordnet werden.
OLG Frankfurt a. M. (6. Senat für Familiensachen), Beschluss vom 18.01.2024 – 6 UF 224/23