Amtliche Leitsätze:
- Eine aufhebbare Ehe entfaltet bis zu ihrer Auflösung grundsätzlich alle Rechtswirkungen einer Ehe im güter-, unterhalts-, erbrechtlichen sowie namensrechtlichen Sinne (vgl. nur BeckOK BGB/Hahn, 61. Ed. 01.02.2022, § 1313 Rn. 7; MüKoBGB/Wellenhofer, 9. Aufl. 2022, § 1313 Rn. 9). Der Anwendbarkeit des § BGB § 1361 BGB steht daher nicht entgegen, dass die Ehe aufgehoben worden ist.
- Der Anspruch auf Trennungsunterhalt wird nicht durch § 1318 Abs. 2 BGB modifiziert. § 1318 Abs. 2 BGB enthält gerade keine Regelung zum Trennungsunterhalt.
- Ein Elternteil kann in Verfahrensbeistandschaft gem. § 1629 BGB auch dann Kindesunterhalt geltend machen, wenn die Ehe später aufgehoben worden ist.
OLG Hamm (4. Senat für Familiensachen), Beschluss vom 09.06.2022 – 4 UF 167/20