Amtlicher Leitsatz:
Bei der Ersetzung der Einwilligung eines Ehegatten zur Annahme eines volljährigen Kindes durch den anderen Ehegatten können entgegenstehende berechtigte Interessen im Sinne des § 1749 Abs. 1 Satz 3 BGB auch vermögensrechtlicher Natur sein.
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.04.2023 – 5 UF 228/22