1. Das berechtigte Interesse im Sinne des § 1686 BGB besteht dann, wenn der Elternteil keine andere zumutbare Möglichkeit hat, sich über die Entwicklung und die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu unterrichten, was regelmäßig dann gegeben ist, wenn der Auskunft Begehrende keinen Umgang mit dem Kind hat, ohne dass es darauf ankommt, ob er nach § 1684 Abs. 4 BGB vom Umgang ausgeschlossen ist oder das Kind den Kontakt mit ihm ablehnt.
2. Die begehrte Auskunft darf dem Kindeswohl nicht widersprechen. Die Auskunft darf nur eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn und soweit konkrete Umstände dafür sprechen, dass die Erfüllung des Auskunftsverlangens das Kindeswohl beeinträchtigt werden kann.
3. Zu den weiteren Umständen bei der Bestimmung des Umfanges des Auskunftsanspruchs, konkret der Berücksichtigung des Alters und der Selbstbestimmungsfähigkeit des heranwachsenden Kindes und insbesondere der Beachtlichkeit des ablehnenden Kindeswillens zur Herausgabe Fotos.
OLG Düsseldorf (3. Senat für Familiensachen), Beschluss vom 14.12.2021 – 3 WF 64/21