Amtliche Leitsätze:
1. Wird während der Rechtshängigkeit eines Scheidungsverbundverfahrens in einem Parallelverfahren die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft herbeigeführt, ist eine Fortführung des im Rahmen des Scheidungsverbundverfahrens anhängigen Zugewinnausgleichsverfahren als Folgesache unzulässig, da keine Regelung für den Fall der Scheidung mehr zu treffen ist.
2. Der Anspruchsteller kann seinen Antrag unter den Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 FamFG, § 263 ZPO bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ändern und nunmehr vorzeitigen Zugewinnausgleich geltend machen. Das Zugewinnausgleichsverfahren ist gem. § 113 Abs. 1 FamFG, § 145 ZPO vom Scheidungsverbundverfahren abzutrennen (entgegen AG Koblenz FamRZ 2016, 1394).
AG Reinbek, Beschluss vom 14.01.2022 – 5 F 17/19