Amtlicher Leitsatz:
Eine Zurückverweisung ohne Antrag eines Beteiligten kann erfolgen, wenn das Familiengericht unzutreffend im vereinfachten schriftlichen Verfahren nach § 155 a Abs. 3 FamFG entschieden hat und daher die in einem Sorgerechtsverfahren erforderliche umfassende Prüfung des Kindeswohls aus formellen Gründen unterblieben ist.
OLG Zweibrücken (6. Zivilsenat), Beschluss vom 23.04.2021 – 6 UF 35/21