Amtliche Leitsätze:
- Im Rahmen der Anregung eines von Amts wegen einzuleitenden Verfahrens nach § 24 FamFG ist eine Beschwerde grundsätzlich nicht statthaft. § 24 FamFG eröffnet die Möglichkeit einer gerichtlichen Vorprüfung, wobei sich deren Ergebnis als rein interner Akt ohne Außenwirkung darstellt. Diese Außenwirkung wird erst durch die Einleitung des Verfahrens hergestellt. Dies gilt auch für entsprechende einstweilige Anordnungsverfahren.
- Eine Beschwerde gemäß § 58 Abs. 1 FamFG ist ausnahmsweise statthaft, wenn das Gericht aufgrund der Anregung eine abschließende Endentscheidung als eine den Verfahrensgegenstand erledigende ablehnende Sachentscheidung trifft, durch die der jeweilige Beteiligte in eigenen Rechten betroffen wird.
- Werden Maßnahmen gegen Anordnungen staatlicher Schulen zum Schutz des Kindes vom Familiengericht abgelehnt, ist ein unmittelbarer Eingriff in das Recht der elterlichen Sorge durch deren Entzug oder zumindest teilweise Beeinträchtigung nicht erkennbar. Meint ein Elternteil, ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung zu haben, genügt dies nicht, um eine materiell-rechtliche, subjektive Berechtigung und damit eine Beschwerdebefugnis zu begründen.
- Zur Überprüfung der für den staatlichen Schulbetrieb angeordneten hygiene- und infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen, Anordnungen und Regelungen ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gemäß § GVG § 13 GVG und damit die sachliche Entscheidungsbefugnis des Familiengerichts nicht gegeben.
OLG Bamberg (2. Zivilsenat), Beschluss vom 14.06.2021 – 2 UF 80/21