Amtlicher Leitsatz:
Zum Schutz eines ungeborenen Kindes kann gemäß § 1666 BGB die gerichtliche Auflage an die werdende Mutter gerechtfertigt sein, wegen ihrer Schwangerschaft Hilfe durch die fachärztliche Beratung und Behandlung durch eine Frauenärztin/ einen Frauenarzt in Anspruch zu nehmen und sich in eine Kinderklinik zu begeben.
AG Wesel, Beschluss vom 15.03.2021 – 33 F 21/21