Amtliche Leitsätze:
- Das Namensänderungsgesetz geht nach wie vor von dem Grundsatz der Unabänderlichkeit des Namens aus, eine solche Namensänderung ist nicht vergleichbar mit Gestaltungsmöglichkeiten, die das zivilrechtliche Ehenamensrecht gewährt.
- Ein erhöhter Aufwand durch das Buchstabieren und die Mitteilung der Aussprache des eigenen Namens stellt eine alltägliche Unannehmlichkeit dar und führt nicht bereits dazu.
- Alleine aus einer Distanziertheit zu dem Vater kann nicht zwingend eine besondere Bindung zur Mutter geschlossen werden, die einen wichtigen Grund für eine Namensänderung darstellen könnte.
VG Gießen (4. Kammer), Urteil vom 11.01.2021 – 4 K 3074/20.GI