Amtliche Leitsätze:
- Eine Gefährdung des kindlichen Wohls, die einen mehrjährigen Ausschluss des Umgangs zwischen Kind und familienfernem Elternteil rechtfertigt, liegt auch vor, wenn Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung der körperlichen und/oder psychischen Unversehrtheit des betreuenden Elternteils gegeben sind, weil davon das Wohl eines siebenjährigen, von Geburt an in der Obhut des gefährdeten Elternteils lebenden Kindes abhängt.
- Bei einem hinreichenden Inlandsbezug bestimmen sich die Maßstäbe, an denen das „Kindeswohl“ im Sinne von § 1684Abs. 4 BGB zu messen ist, nicht nach den Wertvorstellungen ausländischer Kulturkreise, sondern nach der Werteordnung des Grundgesetzes und den im Inland anerkannten gesellschaftlichen Werte- und Moralvorstellungen.
- Nachdem Art. 9Abs. 3 UN-Kinderrechtskonvention das Recht des Kindes, das von einem oder beiden Elternteilen getrennt ist, regelmäßige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, nur gewährt, soweit dies nicht seinem Wohl widerspricht, bietet die UN-Kinderrechtskonvention vom 20.11.1989 im Ergebnis kein höheres Schutzniveau als bereits durch § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB vermittelt wird.
KG (16. Zivilsenat), Beschluss vom 23.12.2020 – 16 UF 10/20