Amtliche Leitsätze:
1. Die Leistung eines Prozesskostenvorschusses analog § 1360a Abs. 4 BGB ist für den Vorschusspflichtigen regelmäßig unbillig, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach dem Maßstab des Prozesskostenhilferechts (vgl. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Es kann hier offen bleiben, ob dabei auch die gesetzliche Wertung des § 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO einzufließen hat.
2. Weigern sich die Eltern, einen Prozesskostenvorschuss analog § 1360a Abs. 4 BGB zu erbringen bzw. über ihre Vermögensverhältnisse Auskunft zu erteilen, so zählt der Anspruch auf Gewährung eines Prozesskostenvorschusses nur dann zum einzusetzenden Vermögen nach § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO, wenn die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs gegen die Eltern dem Antragsteller zumutbar ist (hier aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles verneint).
OVG Hamburg (1. Senat), Beschluss vom 27.9.2019 – 1 Bs 211/19