Amtlicher Leitsatz:
Das Familiengericht ist bei der Auswahl eines Jugendamtes zum Amtsvormund gemäß § 1791b BGB an die behördliche Zuständigkeitsvorschrift des § 88 a Abs. 4 SGB VIII gebunden. Ein Abweichung hiervon ist nur aus zwingenden Gründen des Kindeswohls gestattet (Anschluss an OLG Celle, Beschluss vom 6.3.2018 – 17 WF 16/18).
OLG Düsseldorf (3. Senat für Familiensachen), Beschluss vom 30.1.2019 – 3 WF 124/18