Keine Mutwilligkeit des Verfahrenskostenhilfegesuchs für einen Umgangsantrag

Amtlicher Leitsatz:

Ein Verfahrenskostenhilfegesuch für einen Umgangsantrag ist nicht mutwillig, wenn der umgangsberechtigte Elternteil zwar keine vorgerichtlichen Streitschlichtungsversuche – insbesondere über das Jugendamt – unternommen hat, der betreuende Elternteil aber das beteiligte Kind gerade auf anwaltlichen Rat hin nicht mehr zum Umgangsberechtigten lässt.

OLG Saarbrücken (6. Zivilsenat), Beschluss vom 16.9.2019 – 6 WF 126/19