Amtlicher Leitsatz:
Ist einer betreuten Person durch sogenanntes Behindertentestament eine Erbschaft als nicht befreiter Vorerbin bei gleichzeitig angeordneter Dauertestamentsvollstreckung zugefallen, so ist der Nachlass bei der Ermittlung des Reinvermögens als Grundlage der gerichtlichen Jahresgebühr für eine Dauerbetreuung, die unmittelbar das Vermögen oder Teile des Vermögens zum Gegenstand hat, nicht werterhöhend zu berücksichtigen, weil nicht der Nachlass, sondern nur die Rechte des Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker Gegenstand der Betreuung sind (Aufgabe des Senatsbeschluss v. 14.9.2009 – 2 Wx 66/09; Anschluss an OLG München, FGPrax 2019, 89; entgegen OLG Celle, FamRZ 2017, 1083; OLG Hamm, FGPrax 2015, 278).
OLG Köln (2. Zivilsenat), Beschluss vom 19.9.2019 – 2 Wx 264/19