Amtliche Leitsätze:
1. In Verfahren, die auf eine Annahme als Kind gerichtet sind, sind der Annehmende und der Anzunehmende, die Eltern des Anzunehmenden sowie der Ehegatte des Annehmenden und des Anzunehmenden zu beteiligen.
2. Kinder des Annehmenden sind dagegen nicht notwendigerweise zu beteiligen, weshalb sie insoweit regelmäßig auch keine Verfahrenskostenhilfe erhalten.
OLG Brandenburg (1. Senat für Familiensachen), Beschluss vom 5.9.2019 – 9 WF 207/19