Amtliche Leitsätze:
1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung einer Beschwerdefrist aufgrund von Mittellosigkeit kann nur gewährt werden, wenn der Rechtsmittelführer seine persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe innerhalb der Rechtsmittelfrist (vgl. BGH, Beschluss vom 18.8.2015 – VI ZA 13/15; FamRZ 2015, 747) in ausreichender Weise dargetan hat. Hierzu gehört es insbesondere, dass er einen wahrheitsgemäß, vollständig und in sich widerspruchsfrei ausgefüllten Erklärungsvordruck (§ 117 ZPO) über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu den Akten gereicht, alle zur Glaubhaftmachung seiner Angaben in Bezug genommenen Belege beifügt und alle seine Erklärungen persönlich unterzeichnet hat (vgl. Senat, FamRZ 2017, 734 m.w.N.).
2. Gehört zum Vermögen eines minderjährigen Beteiligten ein Verfahrenskostenvorschussanspruch gegen den ihn vertretenden Elternteil, so erstrecken sich die Prüfungsvoraussetzungen im Bewilligungsverfahren auch auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dieses Elternteils.
OLG Brandenburg (4. Senat für Familiensachen), Beschluss vom 22.8.2019 – 13 UF 104/19