Amtlicher Leitsatz:
Das Gericht kann gemäß § 1684 Abs. 3 S. 3 und 4 BGB die Anwesenheit des Umgangspflegers bei der Durchführung der Umgangskontakte anordnen, wenn dies notwendig ist, damit der Umgangspfleger seine Aufgaben sachgerecht wahrnehmen kann. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die Kontakte wegen tiefer Zerrüttung der von Misstrauen geprägten Elternbeziehung und wegen der massiven Vorbehalte und Befürchtungen des hauptsächlich betreuenden Elternteils gegenüber dem Umgangselternteil ohne Anwesenheit eines vermittelnden Dritten noch nicht in einer dem Kindeswohl entsprechenden Weise durchführbar erscheinen.
OLG Düsseldorf (1. Senat für Familiensachen), Beschluss vom 18.9.2019 – 1 UF 118/19