Berücksichtigung einer nach Ende der Ehezeit für den ausgleichspflichtigen Ehegatten bewilligte Verlängerung der Dienstzeit als Beamter

Amtlicher Leitsatz:

Eine nach Ende der Ehezeit für den ausgleichspflichtigen Ehegatten bewilligte Verlängerung der Dienstzeit als Beamter ist bei der Ermittlung der Gesamtzeit nach § 40 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG zu berücksichtigen (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 20.6.2018 – XII ZB 102/17).

BGH (XII. Zivilsenat), Beschluss vom 3.7.2019 – XII ZB 34/17