Amtliche Leitsätze:
1. Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine Ehesache erfasst keine späteren Folgesachen. Für später eingeleitete Folgesachen muss Verfahrenskostenhilfe gesondert beantragt und bewilligt werden.
2. Auch ohne Hinweis hierauf lässt sich aus einem Bewilligungsbeschluss für eine Ehesache aufgrund der eindeutigen Rechtslage nichts anderes herleiten.
OLG Brandenburg (4. Senat für Familiensachen), Beschluss vom 10.5.2019 – 13 WF 104/19